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Datum: 14.05.2007/co

Aktenzeichen:
2070 Js 017975 / 07
(Bitte immer angeben)

 

 

Staatsanwaltschaft 56065 Koblenz

Herrn
Josef Feld
In den Strutheichen 10
 
57520 Steinebach

 

 

 

Strafanzeige vom 18.01.2007 gegen Reinhard Urban
wegen: Strafvereitelung

 

Sehr geehrter Herr Feld,

in der vorbezeichneten Angelegenheit habe ich von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, weil nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben ist (§ 152 Abs. 2 StPO). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dürfen nur angenommen werden, wenn nach kriminalistischer Erfahrung Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

In der vorbezeichneten Angelegenheit habe ich von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, weil nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Todesermtillungsverfahrens 2132 UJs 35874/04 kein Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen gegeben ist (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung).

Sie haben mit Schreiben vom 18.01.2007 Strafanzeige gegen Univ.-Prof. Dr. Dr. Urban wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung gemäß §§ 258, 22, 23 des Strafgesetzbuches und wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erstattet.

Sie haben vorgetragen, dass der Betroffene bewusst ein falsches Gutachten im Rahmen des Todesermittlungsverfahrens 2132 UJs 35874/04 erstattet habe, um eine Bestrafung der von Ihnen angezeigten Ärzteschaft zu verhindern. Weiterhin habe er aus diesem Grund Leichenteile vernichtet. Sie haben überdies behauptet, dass die Leichenöffnung unsachgemäß ausgeführt worden sei, da der Betroffene Gehirnmasse und Schnitte nicht an den Entnahmeort, sondern in den Bauchraum eingefügt habe.

Zur Bearbeitung Ihrer Strafanzeige habe ich das Todesermittlungsverfahren 2132 UJs 35874/04 beigezogen.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das Amtsgericht Koblenz mit Beschluss vom 08.11.2004 (AZ: 30 Gs I 4341/04) die Beschlagnahme und Öffnung der Leiche angeordnet hat. Mit der Durchführung der Leichenöffnung und feingeweblicher Untersuchungen der entnommenen Gewebeteile sowie der Erstattung Gutachten, unter anderem zur Frage der Todesursache, habe ich das Institut für Rechtsmedizin an der Johannes Gutenberg Universität Mainz beauftragt.

Die Leichenöffnung erfolgte am 09.11.2004 unter Anwesenheit des Betroffenen, des Zweitobduzenten Dr. med. Amberg, des Präparators Schäfer sowie der Zeugen KHK Reinschmidt und PKA Heftricht. In einem Kurzprotokoll ist als Todesursache akutes Herzversagen bei ausgedehntem Tumorleiden mit Mittellinienverlagerung und Blutflußbeeinträchtigung festgehalten worden. Überdies enthält das Protokoll die Angabe, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Kind im Zusammenhang mit ärztlichen Maßnahmen, insbesondere der Punktion der Brusthöhle, verstorben sei.

Unter Beiziehung der Ihnen bekannten Krankenunterlagen habe ich dem Betroffenen am 17.11.2004 den Auftrag erteilt, ein Sachverständigengutachten zu erstatten, welches zu den folgenden Fragen Stellung nehmen sollte:

  • Todesursache

  • Waren die von den behandelnden Ärzten ergriffenen Maßnahmen angezeigt und wurden diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt?

  • Sind adäquate lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen worden? Wenn nein: Wann hätten diese ergriffen werden müssen und welchen Erfolg hätten diese gehabt?

  • Ist eine adäquate Schmerzbehandlung vorgenommen worden?

  • Gab es nach der Diagnose des Osteosarkoms einen Zeitpunkt, an dem das Kind hätte geheilt werden können? Und wenn ja, mit welcher/welchen Therapie(n) und welcher Wahrscheinlichkeit?

Mit Schreiben vom 27.12.2004 teilte der Betroffene das Ergebnis der feingeweblichen Untersuchung mit. Er hat eine ausgeprägte Tumorkachexie bei ausgedehntem metastasierendem Tumorleiden festgestellt, welches ohne vernünftigen Zweifel den Tod des Kindes erkläre. Er hat hervorgehoben, dass Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Punktion und dem Tod des Kindes auch nach der feingeweblichen Untersuchung der Asservate aus den Brusthöhlen nicht vorlägen.

Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 29.06.2005 erstattet. Ich habe den Betroffenen gebeten, zu den folgenden Fragen, die meines Erachtens nicht ausreichend geklärt erschienen, ergänzend Stellung zu nehmen:

  • Gab es nach der Diagnose des Osteosarkoms einen Zeitpunkt, an dem das Kind hätte geheilt werden können? Wenn ja, mit welcher konkreten Wahrscheinlichkeit? Welche Risiken wären in diesem Fall mit einer OP und begleitenden Chemotherapien für das Kind verbunden gewesen?

  • Mit welcher konkreten Wahrscheinlichkeit hätte das Kind den tatsächlichen Todeszeitpunkt überlebt, wenn zum richtigen Zeitpunkt eine OP mit begleitender Chemotherapie nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden wäre? Lässt sich eine Aussage über die sichere Dauer eine Überlebens treffen?

  • Berücksichtigt das dortige Gutachten die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Hirnmetastase bestand und welchen Einfluss dies auf den Erfolg weiterer Maßnahmen hatte?

Das ergänzende Gutachten wurde am 04.01.2006 erstattet.

Der Betroffene hat in den beiden Gutachten die bereits vorab festgestellte Todesursache nochmals bestätigt. Er schließt in seinem Gutachten ärztliche Versämnisse beziehungsweise mangelnde Sorgfalt im Zusammenhang mit der Behandlung des Kindes aus. Entsprechende Hinweise hätten sich aus den Krankenunterlagen nicht ergeben. Insbesondere lasse sich aus den Krankenunterlagen und der Röntgen- und computertomographischen Bildern das Vorliegen einer iatrogen enstandenen Blutung nach Punktion der Brusthöhle zweifelsfrei ausschließen.

Das Todesermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 17.01.2006 eingestellt, da aufgrund des Gutachtens keine Veranlassung bestanden hat, ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdeliktes einzuleiten.

Unter dem Aktenzeichen 2070 Js 3544/06 habe ich gegen Sie und Ihre Ehefrau ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung durch Unterlassen eingeleitet. Nach Abschluss dieses Verfahrens am 26.07.2006 habe ich dem Betroffenen mit per Fax übersandtem Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass ich die asservierten Gewebeteile komplett zur Bestattung freigebe. Ich hab überdies mitgeteilt, dass ich Ihre Bevollmächtigte, Frau Rechtsanwältin Döpfer, unter Hinweis auf die Vorschriften des Bestattungsgesetzes von der Freigabe in Kenntnis gesetzt habe.

Mit Schreiben vom 11.08.2006 habe ich die Mitteilung des Instituts für Rechtsmedizin Mainz erhalten, dass die folgenden Gegenstände am 11.08.2006 dem Bestattungsinstitut Schneider herausgegeben worden seien:

  • 13 Parafinblöcke mit eingebetteten Gewebeproben

  • 29 histologische Schnitte

  • 1 Histogefäß mit Gewebematerial in Formalin.

Auf die Anfrage Ihrer Bevollmächtigten vom 28.09.2006, ob sämtliches Gewebe herausgegeben worden sei, habe ich den Betroffenen um Stellungnahme gebeten.

Der Betroffene hat mit Schreiben vom 09.10.2006 versichert, dass sämtliche am Institut für Rechtsmedizin noch aufbewahrten Gewebeteile herausgegeben worden seien. Es sei nicht ungewöhnlich, dass nekrotische Teile von Organasservaten im Rahmen der notwendigen und auch erfolgten Wechsel der Fixierflüssigkeit abgelöst würden und dann beim Wechsel der Flüssigkeit als nicht identifizierbare und nur unter Verwendung von feinen Sieben weiter asservierbare, jedoch für Untersuchungen vollständig ungeeignete Beimengung entsorgt würden.

Mit Schreiben vom 14.12.2006 hat Ihre Bevollmächtigte um eine weitergehende Stellungnahme seitens des Betroffenen gebeten. Sie hat vorgetragen, dass der Betroffene unsachgemäß mit den Gewebeteilen umgegangen sei. Es seien Gewebeteile eigenmächtig entsorgt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum von einer Masse von 1,6 kg nunmehr lediglich einige 100 gr. übrig seien. Ein Wechsel der Fixierflüssigkeit sei nicht notwendig gewesen.

Der Betroffene hat sodann mit Schreiben vom 01.03.2007 ergänzend Stellung genommen. Bezüglich des Gewichtsverlustes der Asservate hat er auf seine erste Stellungnahme verwiesen. Ein Wechsel der Fixierflüssigkeiten sei in allen rechtsmedizinischen und auch pathologischen Instituten gängige Praxis. Dies sei mit der Tatsache, dass bereits vollständig fixiertes Material auch ohne weiteren Wechsel der Konservierungsflüssigkeit aufbewahrt werden könne, nicht vergleichbar. Eine Konservierung ohne Flüssigkeitswechsel sei nur möglich, wenn das Gewebe bereits vollständig fixiert worden sei. Diese Fixierung setze jedoch ebenfalls entsprechende Flüssigkeitswechsel voraus.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die von mir in Auftrag gegebenen Untersuchungen und Gutachten nicht unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen durchgeführt beziehungsweise erstattet hat.

Er hat die beigezogenen, fremden Krankenunterlagen nebst Röntgen- und CT-Unterlagen umfangreich ausgewertet und zum Gegenstand seines Gutachtens gemacht. An der Fertigung dieser Unterlagen war er unbeteiligt.

Die von ihm im Rahmen der Obduktion getroffenen Feststellungen zur Art des entnommenen Gewebes werden durch die gefertigten Lichtbilder gestützt.

Seine Ausführungen zur Art und Weise der Konservierung der entnommenen Gewebeteile sind nachvollziehbar. Eine eigenmächtige Vernichtung von Beweismaterial liegt meines Erachtens nicht vor. Der Straftatbestand der versuchten Strafvereitelung ist nicht gegeben.

Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die vom Gericht angeordnete Leichenöffnung unsachgemäß ausgeführt hat. Die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Störung der Totenruhe liegt ersichtlich nicht vor.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 172 StPO zu. Diese muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Zugangs, bei der Generalstaatsanwaltschaft in Koblenz oder bei der hiesigen Behörde eingegangen sein.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Jedynak, Staatsanwältin

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Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und wird nicht unterschrieben.
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