Generalstaatsanwaltschaft
Koblenz

 
Josef-Görres-Platz 5-7
56068 Koblenz
 
Telefon: 0261 30448 30
Telefax: 0261 30448 10
 
Mein Aktenzeichen: Zs 491/07
 
Datum: 26. Juni 2007/M

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Koblenz – Postfach – 56065 Koblenz

Herrn
Josef Feld
In den Strutheichen 10
57520 Steinebach

 

 

 

Ihre Strafanzeige gegen Prof. Dr. Urban in Mainz wegen Strafvereitelung usw.
– 2070 Js 17975/07 StA Koblenz –
 
Ihre Beschwerde vom 30. Mai 2007 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 14. Mai 2007

 

Sehr geehrter Herr Feld,

auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch keinen Anlass gefunden, die Aufnahme der Ermittlungen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit zutreffender Begründung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.

Sie werfen Herrn Prof. Dr. Urban vor, bei der Obduktion Ihres verstorbenen Sohnes Dominik Asservate (Leichenteile) unsachgemäß behandelt oder sogar vernichtet zu haben; ferner soll er falsche Gutachten erstellt haben. Diese Vorwürfe sind auch im Rahmen des Todesermittlungsverfahrens 2132 UJs 35874/04 StA Koblenz eingehend geprüft worden.

Das vorliegende Verfahren hat ebenfalls keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Herrn Prof. Dr. Urban bei den Untersuchungen und Begutachtungen sowie bei dem Umgang mit den Asservaten eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung vorgeworfen werden könnte. Ergänzend weise ich insoweit noch auf die Ihnen sicherlich vorliegende Stellungnahme von Prof. Dr. Urban gegenüber der von Ihrer Frau beauftragten Rechtanwältin Dr. Döpfer in Oberursel vom 1. März 2007 hin, an der zu zweifeln kein Anlass besteht.

Ihr Beschwerde weise ich als unbegründet zurück.

Rechtmittelbelehrung

Gegen den die Beschwerde ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz kann der Antragsteller, wenn er zugleich der Verletzte ist, gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO beantragen. Der Antrag ist binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Tage des Zugangs, bei dem Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, einzureichen. Er muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

(Knieling)
Oberstaatsanwalt