Georg | Winkel
Partnerschaft von Rechtsanwälten

 

 

Oberlandesgericht Koblenz
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56065 Koblenz

Per Telefax vorab: 0261 102-2900

Datum: 25. Juli 2007

 

 

Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO

In dem Klageerzwingungsverfahren

des Herrn Josef Feld, In den Strutheichen 10, 57520 Steinebach

-Antragsteller-

zeigen wir die Vertretung des Antragsstellers an. Unsere anwaltliche Bevollmächtigungsurkunde überreichen wir als Anlage 1 im Original.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten beantragen wir

- die Erhebung der öffentlichen Klage

gegen

Herrn Professor Dr. Dr. Reinhard Urban, Institut für Rechtsmedizin, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Am Pulverturm 3, 55131 Mainz.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der am 01.11.2004 verstorbene Sohn des Antragsstellers wurde von Herrn Prof. Dr. Dr. Urban am 15.11.2004 und am 06.01.2005 obduziert. Hierbei diagnostizierte er das Vorhandensein eines Tumors (Osteosarkom) im Bereich des linken Brustraums mit dem Gewicht von 1,65 kg. Der Antragsteller zog dieses Gutachten von Beginn an in Zweifel und teilte Herrn Prof. Dr. Dr. Urban dementsprechend mit, dass nach Abschluss der damaligen Ermittlungen alle Gewebe und Organteile zur nochmalige Untersuchungen übergeben werden sollten. Zu einer solchen Ü;bergabe kam es aber nicht, denn als der Antragsteller das Gewebe im Sommer 2006 herausverlangte, wurden ihm lediglich verschiedene kleinere Gewebeteile mit einem Volumen von insgesamt weniger als 50 cm² übergeben. Auf Nachfrage teilte Herr Prof. Dr. Dr. Urban mit, dass das von ihm im Rahmen der Obduktion festgestellte 1,65 kg schwere Konglomerat sich durch den Wechsel der Fixierflüssigkeit aufgelöst hätte.

Der Antragsteller erstatte daraufhin Strafanzeige gegen Herrn Prof. Dr. Dr. Urban wegen Strafvereitelung u.s.w., Aktenzeichen 2070 Js 17975/07 StA Koblenz. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Koblenz am 14.05.2007 eingestellt. Der Einstellungsbescheid ist dem Antragsteller am 15.05.2007 zugegangen. Am 30.05.2007 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, woraufhin die Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz unter dem Aktenzeichen Zs 491/07 mit Bescheid vom 26.06.2007, zugegangen am 27.06.2007, als unbegründet zurückgewiesen wurde. Den die Beschwerde ablehnenden Bescheid überreichen wir in Kopie als Anlage A2.

Hierbei stützte sich die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere auf ein Schreiben von Prof. Dr. Dr. Urban vom 01.03.2007, in welchem dieser mitteilte, dass seinerseits „eigenmächtig” keine Gewebemengen entsorgt oder vernichtet wurden, sondern dass sich Teile beim Wechsel der Fixierflüssigkeit abgelöst, was vorkomme, und mit der Fixierflüssigkeit entsorgt worden sein. Die von der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug genommene Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dr. Urban vom 01.03.2007 überreichen wir in Kopie als Anlage A3.

Verschiedene vom Antragsteller zu Rate gezogene Gutachter haben allerdings festgestellt, dass eine Auflösung eines Osteosarkomtumors mit dem Gewicht von 1,65 kg in Fixierflüssigkeit oder bei Wechsel der Fixierflüssigkeit ausgeschlossen erscheint.

So schreibt Herr Prof. Dr. W. Rabl vom Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck in einem als Anlage A4 beigefügten Gutachten, dass es nicht möglich sei, dass sich ein Osteosarkom mit einem Gewicht von mehr als 1 kg in Fixierflüssigkeit auflöse.

Prof. Dr. med. Gösta Fischer vom Überregionalen Institut für Pathologie am Reinhard-Nieter-Krankenhaus Wilhelmshaven, Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Göttingen bestätigt ebenfalls, dass eine Gewebeauflösung eines Osteosarkoms in Formalin völlig unwahrscheinlich sei (Anlage A5).

Auch Privatdozent Dr. med. M. Vieth vom Institut für Pathologie Prof. Dr. med. M. Stolte, Klinikum Bayreuth GmbH bestätigt, dass die Auflösung eines Osteosarkoms in vierprozentiger Formalinlösung praktisch ausgeschlossen ist und weiterhin, dass eine solche Auflösung nur dann denkbar sei, wenn ein Knochentumor vor Präparation entkalkt wird und die Entkalkungslösung im Rahmen einer über mehrere Wochen erfolgenden unsachgemäßen Asservierung zu lange auf das Gewebe einwirkt (Anlage A6).

Angesichts dieser eindeutigen Aussagen der Sachverständigen, wirkt die Aussage von Herrn Prof. Dr. Dr. Urban, die Asservate hätten sich aufgelöst als reine Schutzbehauptung und legt den Verdacht nahe, dass entweder Beweismaterial unterdrückt wurde, also Asservate unsachgemäß behandelt bzw. vernichtet wurden oder aber der angebliche Tumor von 1,65 kg nicht existierte und insofern eine Falschbegutachtung vorgelegen hat. Beides muss in strafrechtlicher Hinsicht überprüft werden, weshalb die Erhebung der öffentlichen Klage dringend geboten ist.

 

Michael Winkel
Rechtsanwalt

Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck

Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck

Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck

Staatsanwaltschaft Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz - Beschluss