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Verein "Rettet Dominik"

Satzung des Vereins "Rettet Dominik"

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Rettet Dominik". Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist 57520 Steinebach, In den Struteichen 10.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein unterstützt die Nach- und Weiterbehandlung und Betreuung von Dominik Feld, der an Krebs erkrankt war. Er informiert die Öffentlichkeit über den Verlauf von Dominiks Krankheit und klärt über das angewandte alternative Naturheilverfah­ren basierend auf der Zellularmedizin auf.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch persönliche Aufklärungs­arbeit der Mitglieder, Abhalten von Veranstaltungen, Zusammen­stellung und Verbreiten von Informationsmaterial.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod des Mitglieds.
  • Austritt des Mitglieds, der dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen ist.
  • Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden.

(3) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Förder­mitgliedschaft. Den passiven Fördermitgliedern stehen keine mitgliedschaftlichen Mitverwaltungsrechte zu.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer.
(2) Jedes der drei Vorstandsmitglieder vertritt den Verein einzeln.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Erste Vorsitzende. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von einer (1) Woche schriftlich oder durch Telefax zu erfolgen.
(2) Auch nach Einberufung der Mitgliederversammlung können Gegenstände auf die Tagesordnung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, gesetzt werden.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.
(4) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimm­enthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 9 Versammlungsniederschrift

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird am Anfang jeder Versammlung vom Ersten Vor­sitzen­den bestimmt. Das Protokoll kann von jedem Mitglied angefordert werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden.

§ 10 Anfall des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Dr. Rath Health Foundation, The Hague "Zurich Tower", Muzenstraat 89, 2511 WB-Den Haag, Niederlande, an, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Übergangsvorschrift

Soweit das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.